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Luftbild 75160
Abriss des Palast der Republik in Mitte

BERLIN 15.10.2007

Luftbild Berlin - Abriss des Palast der Republik in Mitte
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Blick auf den Abriss des Palast der Republik in Mitte.Der Rückbau des Palastes der Republik verschob sich immer wieder. Am 19. Januar 2006 beschloss der Deutsche Bundestag, Anträgen der Grünen und der Linkspartei zur Verschiebung des Abrisses bzw. zur Erhaltung des Bauwerks nicht stattzugeben.Nach Terminen im Frühjahr 2005 und im Oktober 2005 wird das Gebäude seit Februar 2006 langsam mithilfe von fünf Kränen zurückgebaut. Von einer Sprengung des Gebäudes wurde abgesehen, weil Beschädigungen umliegender Gebäude durch den Auftrieb der Bodenwanne und das dadurch bedingte Absinken des Grundwasserspiegels befürchtet wurden. Stattdessen wird das abgetragene Material gemessen und im gleichen Maß dann mit Wasser versetzter Sand in die Bodenwanne geleitet. Die Abrissarbeiten sollten ursprünglich Mitte 2007 abgeschlossen sein. Nachdem im Laufe der Arbeiten an mehreren Stellen neues Asbest gefunden wurde und sich der Abriss dadurch stark verlangsamte, wird mit Ende 2008 als frühestes Ende kalkuliert. Die Zusatzkosten in Höhe von bislang 9,9 Mio. Euro muss der Bund übernehmen.Nach der vollständigen Abtragung soll vorübergehend eine Grünfläche über der verbleibenden Bodenwanne entstehen. Diskutiert wird auch eine Zwischennutzung der Fläche durch eine Kunsthalle.

Luftbild ID: 75160
Bildauflösung: 4288 x 2848 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 3,1 MB
Bilddateigröße: 34,94 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Robert Grahn

Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal

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