Luftbildjournalisten in Perfektion!
Volltext
  • Volltext
  • Ort

Nach Ort, Bild-ID, Begriff(en) suchen

Nur nach Ort suchen

Luftbild 462090
Abriß- Arbeiten am Gebäudekomplex der ehemaligen Militär- Kaserne "Oxford-Kaserne" zum Neubau von Wohnquartieren im Ortsteil Gievenbeck in Münster im Bundesland Nordrhein-Westfalen, Deutschland

MüNSTER 06.05.2020

Münster von oben - Abriß- Arbeiten am Gebäudekomplex der ehemaligen Militär- Kaserne Oxford-Kaserne zum Neubau von Wohnquartieren im Ortsteil Gievenbeck in Münster im Bundesland Nordrhein-Westfalen, Deutschland
themenverwandte Luftbilder
https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/abriss-arbeiten-gebudekomplex-ehemaligen-militr-kaserne-oxford-kaserne-zum-neubau-wohnquartieren-ortsteil-gievenbeck-mnster-nordrhein-westfalen-deutschland-462090.html https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/abriss-arbeiten-gebudekomplex-ehemaligen-militr-kaserne-oxford-kaserne-zum-neubau-wohnquartieren-ortsteil-gievenbeck-mnster-nordrhein-westfalen-deutschland-462090.html

Abriss und Beräumungsarbeiten am Gebäudekomplex der ehemaligen Militär- Kaserne "Oxford-Kaserne" zum Neubau von Wohnquartieren im Ortsteil Gievenbeck in Münster im Bundesland Nordrhein-Westfalen, Deutschland. Weiterführende Informationen bei: KonvOY GmbH, Stadt Münster, Wohn + Stadtbau Wohnungsunternehmen der Stadt Münster GmbH. www.stadt-muenster.de / www.konvoy-muenster.de / www.wohnstadtbau.de Foto: Hans Blossey

Luftbild ID: 462090
Bildauflösung: 6720 x 4480 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 18,29 MB
Bilddateigröße: 86,13 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Hans Blossey

Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal